Erläuterungen zur Elektronik -Versicherung für

Ton - und Videostudios

Die Elektronik-Versicherung bietet für professionelle Anwender moderner Technologien im Studio -und Beschallungsbereich sowie für Bands mit eigener P.A.-Anlage einen maßgeschneiderten Deckungsschutz. Bei dieser Versicherungsform handelt es sich um eine sogenannte Allgefahren-Deckung. Die Schadenregulierung erfolgt zum Neuwert, das bedeutet, daß bei einem Totalschaden der Wiederbeschaffungspreis bezahlt wird, falls die vom Schaden betroffene Sache oder ein gleichwertiger Ersatz tatsächlich wiederbeschafft wird. Andernfalls erfolgt Entschädigung auf Zeitwertbasis.

Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung für Sachschäden durch nicht rechtzeitig vorhergesehene Ereignisse und bei Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Insbesondere wird geleistet bei Beschädigungen oder Zerstörungen durch:

Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Überspannung, Induktion, Kurzschluß, Brand, Blitzschlag, Explosion, Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung, Vorsatz Dritter, Sabotage, Vandalismus, höhere Gewalt, Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler.

Versicherbare Gegenstände

Im Rahmen dieses Vertrages können Anlagen in Ton -und Videostudios sowie Musikinstrumente für den ausschließlichen Einsatz im Studio versichert werden. Eingeschlossen werden können auch Telefonanlagen und alle sonstigen elektr./elektronischen Geräte der Büroelektronik. Hier nicht versicherbar sind Büromöbel, Beleuchtung, Garderoben usw. (Bei Bedarf erstellen wir auch hierfür gerne ein Angebot).

Bei Mitversicherung von Musikinstrumenten für den Studio-Betrieb gilt folgende Einschränkung: Für Saiten, Mund-stücke, Ventile, Bespannungen von Klang-und Resonanzkörpern (z.B. Trommeln) sowie sonstige Teile, die einem erhöhten Verschleiß unterliegen, wird im Rahmen der Studiodeckung keine Entschädigung geleistet. Dies gilt nicht für Schäden durch Diebstahl, Raub oder Plünderung, Brand, Blitzschlag, Explosion etc.

Versicherungssumme

Für die Ermittlung der Versicherungssumme gilt der jeweilige Netto-Neuwert (ohne MwSt., wenn vorsteuerabzugsberechtigt) der einzelnen zu versichernden Geräte oder Instrumente zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, welche dem Versicherer durch Einzelaufstellung (Anlagenverzeichnis) zu benennen sind. In Einzelfällen - z.B. bei älteren Geräten, welche nicht mehr hergestellt werden - kann auch der jeweilige Zeitwert eingesetzt werden.
Kabel, Stecker, Kleinmaterial etc. können unter "Diverses" in einer Summe zusammengefasst werden.

Geltungsbereich

Als Geltungsbereich gilt für Anlagen in Ton-u. Videostudios das (oder die) im Versicherungsvertrag bezeichnete(n) jeweilige(n) Grundstück(e). Kurzfristige Erweiterung des Geltungsbereiches ist jederzeit möglich.

Selbstbeteiligung

Pro Schadenfall ist eine Selbstbeteiligung (sh. später Beitragsberechnung) vereinbart. Diese Selbstbeteiligung erhöht sich auf 25 % der Schadensumme bei einfachem Diebstahl (nicht bei Einbruch-Diebstahl).

Entschädigungsbegrenzung / Sicherungsvereinbarung

Folgende Mindestsicherungen sollen in den versicherten Räumen vorhanden sein:

1. Türen

Alle Zugangstüren verfügen über ein außen bündig sitzendes Zylinderschloß oder Zuhaltungsschloß (mind. 6 Zuhaltungen) mit von außen nicht abschraubbarem Sicherheitsbeschlag.

Alle Türen mit außen liegenden Türbändern sind durch mind. 2 Hinterhaken gesichert.

Türen mit Holzzargen sind durch ein Sicherheitsschließblech gesichert.

2. Fenster

Alle Fenster, durch die der Versicherungsort erreicht werden kann, sind durch Rolläden, Gitter oder durch innen verschraubte Sperrholz- bzw. Spanplatten (Mindeststärke 19 mm) gesichert.

Sind diese Mindestsicherungen nicht vorhanden, beträgt die Höchstentschädigung pro Schadenfall max. 25.000 EURO

Vorläufiger Versicherungsschutz

Für neu angeschaffte Sachen wird vorläufiger Versicherungsschutz gewährt, sofern die Sachen binnen 4 Wochen nach Kaufdatum dem Versicherer oder dessen bevollmächtigten Agenten zur Aufnahme in den Versicherungsvertrag gemeldet werden.

Schadenbehebung durch den Versicherungsnehmer

Bei reparaturfähigen Schäden kann der Versicherungsnehmer im Falle geeigneter Fachkenntnisse die Reparatur selbst durchführen. Lohnkosten werden selbstverständlich vergütet.

Vertragslaufzeit

Die vereinbarte Vertragslaufzeit beträgt ein Jahr und verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

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