Erläuterungen zur Musikinstrumenten-Versicherung

Vorbemerkung:

Die Musikinstrumenten-Versicherung in der hier vorliegenden Form ist in erster Linie für Musiker oder Bands mit ausschließlich oder überwiegend akustischen Instrumenten wie Blasinstrumenten, Streichinstrumenten, akustischen Gitarren, Harfen, Akkordeons, Schlagzeug etc. konzipiert, aber auch für Musiker mit elektr./elektronischem Equipment bis zu einem Gesamt-Neuwert von ca. 10.000 EURO. Wenn der Wert Ihres elektr./elektronischen Equipments mehr als 10.000 EURO beträgt , klicken Sie besser zur Elektronik-Versicherung. Zum besseren Verständnis stellen wir aber zusätzlich einen Vergleich beider Versicherungsarten zur Verfügung.

Im Gegensatz zu den meisten anderen Versicherungssparten bietet die Musikinstrumenten-Versicherung eine sogenannte "Allgefahrendeckung". Wie der Name schon andeutet, ist hier der Versicherungsumfang erheblich größer als beispielsweise in der Hausrat- oder Geschäftsversicherung.

1. Was ist versicherbar:

Versicherbar sind akustische, elektrische oder elektronische Musikinstrumente incl. Zubehör wie Cases, Futterale, Noten, Ständer etc., außerdem elektrische Verstärkeranlagen, Mischpulte, Lautsprecher und Mikrophone, Tapedecks sowie Musikcomputer.

2. Versicherungsumfang:

Versicherungsschutz besteht gegen alle Beschädigungen und Verluste, beispielsweise durch Transportschäden, Transportmittelunfall ( z.B. Schäden durch einen Autounfall), Einbruchdiebstahl, einfachen Diebstahl (z.B. Diebstahl eines Mikros von der Bühne), Abhandenkommen, Vertauschen, Unterschlagung etc. sowie Brand, Explosion, Blitzschlag, Wasser und elementare Ereignisse.

Hierbei ist nicht von Bedeutung, ob der Schaden durch den Eigentümer selbst oder durch eine andere Person verursacht wurde. Die Benutzung der Instrumente durch Dritte ist grundsätzlich mitversichert. Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Wohnung des Versicherungsnehmers, Veranstaltungsorte und Proberäume sowie Reisen auf der ganzen Welt.

3. Schadenermittlung:

Im Schadensfall ersetzt der Versicherer bei Totalverlust den Versicherungswert (Zeitwert) ohne Abzug und im Falle einer reparaturfähigen Beschädigung die Reparaturkosten sowie etwaige Versandkosten bis zur Höhe des Zeitwertes. Der Zeitwert am Tag des Schadens kann durch Vorlage einer Wertermittlung durch einen vom Versicherungsnehmer zu bestimmenden Fachhändler erfolgen. Der Wert bemißt sich nach dem etwaigen höchstmöglichen Verkaufserlös (sog. Marktwert) am Tag des Schadens, wobei die jeweilige Versicherungssumme die Höchstentschädigung ist. Sollte der ermittelte Wert zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten führen, kann der Versicherer eine eigene Wertermittlung durchführen lassen. Die jeweilige Wertermittlung ist naturgemäß abhängig von Art, Beschaffenheit, Alter, Seltenheitswert und Zustand der Instrumente oder Geräte. Sie fällt jedoch regelmäßig großzügig aus, wobei die Interessen des Versicherungsnehmers sorgfältig gewahrt werden. Für die Kosten von Verbesserungen, Veränderungen oder Gesamtauffrischungen der versicherten Gegenstände (z.B. Kratzer, Beulen) sowie Vermögensnachteile durch Benutzungsausfall wird kein Ersatz geleistet.

NEU !!!!

Gegen einen Zuschlag von 10% können die zu versichernden Gegenstände auch zum Neuwert versichert werden. Der Versicherungswert ist hier der Wiederbeschaffungspreis für gleichwertiges neues Equipment. Ist der sich aus Alter, Abnutzung und Gebrauch ergebende Zeitwert einer Sache niedriger als 50% des Wiederbeschaffungspreises (Neuwertes), so wird nur der Zeitwert ersetzt.

4. Beitragsberechnung:

Bemessungsgrundlage für den Jahresbeitrag ist immer der Neuwert der zu versichernden Gegenstände am Tage des Vertragsabschlusses. Dies erklärt sich dadurch, daß ja während einer Versicherungs-Periode auch alle unter den Versicherungsschutz fallenden Reparaturkosten ersetzt werden. Da das gleiche Instrument oft zu sehr unterschiedlichen Preisen eingekauft wird, (Rabatte, gebrauchte Instrumente, örtliche Preisgefälle), die Reparaturkosten jedoch in der Regel gleich hoch anfallen, muß im Interesse einer gerechten Beitragsermittlung als Versicherungssumme der allgemein gültige Neuwert angegeben werden. Zu berücksichtigen ist hier, daß der Beitrag während der gesamten Versicherungsdauer konstant bleibt. Eine Dynamisierung, wie sie in anderen Versicherungssparten bekannt ist, entfällt hier. Bei Vereinbarung der Neuwertklausel muß der Versicherungsnehmer jedoch die versicherten Werte von Zeit zu Zeit selbst überprüfen und ggfs. anpassen. Bei Fortfall eines Risikos während der laufenden Versicherungsperiode wird der Beitrag anteilig erstattet.

5. Nachtzeitklausel

Besonders zu beachten sind gewisse Ausschlüsse und Klauseln, wie z.B. Schäden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, Aufruhr, Plünderung, Kriegsereignisse oder Kernenergie. Teilweise sind diese Schäden jedoch anderweitig gedeckt (Veranstalterhaftpflicht, Atomgesetz etc.).

Einen besonderen Hinweis verdient die sogenannte Nachtzeitklausel, wonach Schäden durch Diebstahl aus Kraftfahrzeugen, welche im Freien, in Parkhäusern oder unverschlossenen Garagen abgestellt sind, in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr nicht versichert sind, es sei denn, daß das Fahrzeug in dieser Zeit ständig beaufsichtigt war.

NEU !!!!

Der Ausschluß der Nachtzeitklausel ist gegen Zahlung eines Zuschlages von 25 % möglich.

6. Selbstbeteiligung:

Bei Vereinbarung einer Selbstbeteiligung in Höhe von 125 EURO je Schadenfall reduziert sich der zu zahlende Beitrag um 20% (ggs. Abweichungen möglich - bitte Angebot anfordern)

7. Wertnachweis

Für Instrumente ab 10.000 EURO Einzelwert ist die Vorlage von Anschaffungsbelegen bzw. von aktuellen Wertbestätigungen (nicht älter als 2 Jahre) eines Sachverständigen, Instrumentenbauers oder Fachhändlers erforderlich. Letzteres gilt auch für Instrumente, welche nicht im Handel zu erwerben sind. Evtl. entstehende Kosten hierfür trägt der Antragsteller.

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